Satzung des Vereins "EU-Kanton Rhein-Main e.V."

§ 1 Programm, Zweck und Ziel

Der Verein „EU-Kanton Rhein-Main e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des europäischen Gedankens, die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie der Völkerverständigung.

Der Verein hat das Ziel, den Gedankenaustausch für eine Vertiefung des Vereinten Europas zu fördern.  Hierbei wird ein besonderes Augenmerk auf die Entstehung einer Verfassung der „Vereinigten Staat von Europa“ bzw. der „Europäischen Union“ auf föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage gelegt. Solch eine Verfassung stellt eine wichtige Grundlage dar.

Der Verein leistet zudem aktive Bildungsarbeit bezüglich europäischer Themen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch 

  • öffentliche Veranstaltungen in Kooperation mit Schulen des Main-Kinzig-Kreises
  • öffentliche Zusammenkünfte zur Behandlung der Frage einer zukünftigen europäischen Verfassung
  • öffentliche Bildungsreisen zur Pflege des europäischen Gedankens zum Beispiel nach Straßburg, Brüssel, Luxemburg oder europäische Kulturhauptstädte
  • öffentliche Veranstaltungen, die das Ziel haben über Europa und europäische Werte (wie etwa „Völkerverständigung“) zu informieren
  • regelmäßige öffentliche Zusammenkünfte der Mitglieder 

 § 2 Weg und Methode

Der Verein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. Die Mitglieder des Vereins setzen sich unabhängig von Alter, Beruf, Parteizugehörigkeit, Religion bzw. Konfession, oder sonstigen Merkmalen für ein föderales Europa ein. Einzig der Mensch zählt. Das einzige ideelle Ziel ist Achtung der Menschenrechte gemäß der Charta der Vereinten Nationen und der anerkannten demokratischen Verfassungen wie zum Beispiel der Schweiz, der Vereinigten Staat von Amerika, Kanada, Australien und vieler europäischer Staaten.

Der Verein dokumentiert seine politische Arbeit transparent im Internet auf seiner Homepage und vereinsintern auf dem Intranet seiner Homepage.

Alle Arbeiten für den Verein sollen sich an der Qualitätsphilosophie der ISO 9003 orientieren.

Richtungsweisende Beschlüsse sollen durch vollständige Pro und Contra Auflistung im Sinne der Vernehmlassung bei schweizerischen Volksentscheiden vorbereitet werden.

Die Mitglieder gehen höflich und freundschaftlich miteinander um und versuchen sich möglichst gut zu verstehen.

§ 3 Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Namen: „EU-Kanton Rhein-Main e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Hanau. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Ort im Rhein-Main-Gebiet als Sitz beschließen.

Das Geschäftsjahr ist immer das Kalenderjahr.

§ 4 Mittel, Gemeinnützigkeit und Auflösung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben nur Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zur Wahrnehmung von satzungsmäßigen Aufgaben beschlossen wurden.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Europa-Union Deutschland e.V., die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke" zu verwenden hat.

§ 5 Geographische Abgrenzung

Der Verein entspricht in seinem räumlichen Bereich in etwa dem Rhein-Main Gebiet. Änderungen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung anderen Vereinen vergleichbarer Zielorientierung als Mitglied beitreten.

§ 7 Mitgliedschaft

Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen vorläufigen Mitgliedsausweis ausstellen. Mit dem Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung wird die Aufnahme des Mitglieds vollendet und der vorläufige Mitgliedsausweis wird gültig.

Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereine als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

§ 8 Fördernde Mitgliedschaft

Fördernde Mitglieder unterstützen die satzungsgemäße Arbeit des Vereins durch Zuwendungen nach ihrem Ermessen. Sie haben beratendes Rederecht in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Ableben oder Auflösung. Der Austritt erfordert die schriftliche Kündigung an den Verein. Die Kündigung kann nur zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

§ 10  Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es gegen geltendes Recht oder gegen die Satzung verstößt. Ein Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats den Rückstand ausgleicht oder den Lastschrifteinzug des Jahresbeitrages widerruft.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.

Die Entscheidung über den Ausschluss wird unbeschadet der Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung wirksam.

§ 11  Organe

Die Organe des Vereins sind:

a ) die Mitgliederversammlung

b ) der Vorstand

c ) zwei oder mehr Kassenprüfer/innen

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins treten mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung zusammen.

Sie wird mit dem Vorschlag einer Tagesordnung und vorliegenden Anträgen auf Beschluss des Vorstands vom Schriftführer mit 14-tägiger Frist schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt in demokratischer Wahl den Kreisvorstand für zwei Jahre, ebenso mindestens zwei Kassenprüfer/innen.

Aktives und passives Stimmrecht haben alle Gründungsmitglieder im Jahr der Gründung.

Jedes Mitglied erhält erst nach Zahlung des Jahresbeitrages aktives Stimmrecht.

Die Stimmrechtsprüfung ist Teil der Rechnungsprüfung.

Die Mitgliederversammlung kann zur Ausfüllung der Satzung nachrangige Ordnungen beschließen zum Beispiel eine Geschäftsordnung, Hausordnung, Finanzführungsordnung etc. und Arbeitsanweisungen. Diese Ordnungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a ) dem/der Vorsitzenden

b ) dem/der ersten und zweiten Stellvertreter/in

c ) dem/der Schatzmeister/in

d ) dem/der Schriftführer/in

e ) 3 - 7 Beisitzern/Beisitzerinnen

2. Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen gewählt.

3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

4. Der/die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in bilden den "geschäftsführenden Vorstand". Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte. Über diese kann mit einfacher Mehrheit auch per Mail beschlossen werden. Jeder Beschluss ist mit dem Ergebnis der Abstimmung im Intranet zu dokumentieren.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der / die erste, bei dessen / deren Verhinderung der/die zweite Stellvertreter/in.

6. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Amtsenthebung

Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grunde ihres Amtes enthoben werden. Zuständig für die Amtsenthebung ist die Mitgliederversammlung.

Ist ein Ausschluss beschlossen worden, ruht mit den sonstigen Mitgliedsrechten auch das Recht zur Ausübung eines Amtes, wie auch das passive Wahlrecht. Ein rechtskräftig gewordener Ausschluss zieht automatisch den Verlust aller Amtsbefugnisse nach sich.

§ 15  Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann für unterschiedliche Mitgliedsarten (z. B. natürliche Personen auf der einen Seite und juristische Personen auf der anderen Seite) unterschiedliche Beitragshöhen  beschließen. In besonderen Härtefällen kann ein Mitglied einen Antrag auf einen verringerten Mitgliedsbeitrag stellen. Ob diesem stattgegeben wird, entscheidet der Vorstand.

§ 16  Kassenführung

Jeder Kontoberechtigte, insbesondere der Schatzmeister, hat die Aufzeichnungen über Zahlungsvorgänge fortlaufend vorzunehmen und die Belege geordnet aufzubewahren.

In jeder Vorstandssitzung ist dem Vorstand der aktuelle Kontostand vorzulegen.

Am Ende des Geschäftsjahres ist dem Vorstand der Stand der laufenden Geschäfte schriftlich oder mündlich mitzuteilen, der Finanzbericht für die Mitgliederversammlung vorzubereiten und den Kassenprüfern Gelegenheit zur Ausübung ihres Amtes zu geben.

Insbesondere ist auf alle Vorschriften zu achten, von denen die steuerliche Förderungswürdigkeit des Vereins abhängt.

§ 17 Niederschriften

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie des Vorstandes sind durch Protokolle festzuhalten, die vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen sind. Sie werden im Intranet dokumentiert. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das Recht alle Niederschriften einzusehen.

§ 18  Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Jede Änderung der Satzung muss zuvor mit der Einladung zur Mitgliederversammlung als Antrag bekannt gemacht worden sein.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau in Kraft.

Die Satzung wurde durch einstimmigen Versammlungsbeschluss am 27. September 2018  genauer an das Vereinsziel angepasst.